Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes beziehen sich einige Neuregelungen auch auf den Öffentlichen Personennahverkehr.
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:
Bundesweit einheitlich gilt nun für Fahrgäste – sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung – „die Pflicht zum Tragen einer FFP2 Atemschutzmaske (oder vergleichbar)"
vgl. § 28b Abs. 1 Nr. 9
Die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske gilt nicht für:
- Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Personen mit einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung,
- gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren sowie ihre Begleitpersonen
vgl. § 28b Abs. 9 Nr. 1-3